Art. 24 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) - Sanktionen
Art. 24 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) · Sanktionen
1. Unentschuldigte Abwesenheiten haben gemäss Art. 20 und 21 der Bildungsverordnung disziplinarische Folgen.
2. Es gelten folgende Richtlinien
a. * ein oder zwei unentschuldigte Abwesenheitsereignisse (je eine bis mehrere Lektionen): mündlicher Verweis;
b. * drei unentschuldigte Abwesenheitsereignisse (je eine bis mehrere Lektionen): schriftlicher Verweis;
c. * vier und mehr unentschuldigte Abwesenheitsereignisse (je eine bis mehrere Lektionen): befristeter Ausschluss aus der Schule. Das Rektorat kann ergänzende Massnahmen vorschreiben.
3. ...
4. Im Wiederholungsfall, insbesondere bei Vorliegen des Tatbestandes gemäss Absatz 2 Buchstaben b und c können die Schülerin oder der Schüler beziehungsweise die Studierenden ganz aus der Schule ausgeschlossen werden.
5. Das Rektorat kann einen mündlichen oder schriftlichen Verweis befristen.