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Art. 24 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) - Sanktionen

Abwesenheiten
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Art. 24 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) · Sanktionen

1. Unentschuldigte Abwesenheiten haben gemäss Art. 20 und 21 der Bildungsverordnung disziplinarische Folgen.

2. Es gelten folgende Richtlinien

a. * ein oder zwei unentschuldigte Abwesenheitsereignisse (je eine bis mehrere Lektionen): mündlicher Verweis;

b. * drei unentschuldigte Abwesenheitsereignisse (je eine bis mehrere Lektionen): schriftlicher Verweis;

c. * vier und mehr unentschuldigte Abwesenheitsereignisse (je eine bis mehrere Lektionen): befristeter Ausschluss aus der Schule. Das Rektorat kann ergänzende Massnahmen vorschreiben.

3. ...

4. Im Wiederholungsfall, insbesondere bei Vorliegen des Tatbestandes gemäss Absatz 2 Buchstaben b und c können die Schülerin oder der Schüler beziehungsweise die Studierenden ganz aus der Schule ausgeschlossen werden.

5. Das Rektorat kann einen mündlichen oder schriftlichen Verweis befristen.

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