414.211
CH-OW
Art. 23 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) - Unentschuldigte Abwesenheiten
Abwesenheiten
Art. 23 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) · Unentschuldigte Abwesenheiten
1. Abwesenheiten, die nicht ordnungsgemäss entschuldigt oder von der Klassenlehrperson nicht als ordnungsgemäss akzeptiert werden, gelten als unentschuldigt.