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Art. 23 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) - Unentschuldigte Abwesenheiten

Abwesenheiten
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Art. 23 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) · Unentschuldigte Abwesenheiten

1. Abwesenheiten, die nicht ordnungsgemäss entschuldigt oder von der Klassenlehrperson nicht als ordnungsgemäss akzeptiert werden, gelten als unentschuldigt.

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