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Art. 22 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) - Unvorhersehbare Abwesenheiten

Abwesenheiten
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Art. 22 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) · Unvorhersehbare Abwesenheiten

1. Als unvorhersehbare Abwesenheiten gelten insbesondere Krankheit, Unfall, Notfälle, Todesfall in der Familie usw.

2. Unvorhersehbare Abwesenheiten sind umgehend der Schuladministration zu melden.

3. Bei krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheiten, die länger als drei Tage dauern, kann das Rektorat ein ärztliches Zeugnis einfordern.

4. Falls Schülerinnen oder Schüler sowie Studierende während dem Unterricht erkranken, ist eine Abmeldung bei der Schuladministration erforderlich.

5. Unvorhersehbare Abwesenheiten sind nach Wiederaufnahme des Unterrichts, spätestens aber innerhalb von fünf Schultagen bei der Klassenlehrperson schriftlich zu entschuldigen.

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