Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.211 CH-OW

Art. 21 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) - Vorhersehbare Abwesenheiten

Abwesenheiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) · Vorhersehbare Abwesenheiten

1. Als vorhersehbare Abwesenheiten gelten insbesondere Arztbesuche (ausgenommen Notfälle), Studienberatung, Kultur- und Sportanlass bei musisch und sportlich Begabten, Fahrprüfung, Jugendarbeit usw.

2. Für vorhersehbare Abwesenheiten bis zu einem Tag ist bei der Klassenlehrperson, bei vorhersehbaren Abwesenheiten bis zu zwei Wochen ist beim Rektorat mindestens zwei Schulwochen im Voraus schriftlich eine Bewilligung einzuholen. Die notwendigen Unterlagen (Aufgebote, Einladungen usw.) sind unaufgefordert beizubringen.

← Art. 20 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) Geltungsbereich Art. 22 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →