414.211
CH-OW
Art. 21 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) - Vorhersehbare Abwesenheiten
Abwesenheiten
Art. 21 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) · Vorhersehbare Abwesenheiten
1. Als vorhersehbare Abwesenheiten gelten insbesondere Arztbesuche (ausgenommen Notfälle), Studienberatung, Kultur- und Sportanlass bei musisch und sportlich Begabten, Fahrprüfung, Jugendarbeit usw.
2. Für vorhersehbare Abwesenheiten bis zu einem Tag ist bei der Klassenlehrperson, bei vorhersehbaren Abwesenheiten bis zu zwei Wochen ist beim Rektorat mindestens zwei Schulwochen im Voraus schriftlich eine Bewilligung einzuholen. Die notwendigen Unterlagen (Aufgebote, Einladungen usw.) sind unaufgefordert beizubringen.