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Art. 20 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) - Grundsatz

Abwesenheiten
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Art. 20 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) · Grundsatz

1. Die Kantonsschule ist eine Präsenzschule. Alle Unterrichtslektionen und Veranstaltungen (Sporttage, Exkursionen, Theaterbesuche usw.) sind verpflichtend.

2. Abwesenheiten vom Unterricht und von den Veranstaltungen sind immer zu begründen. Sie sind von den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben, sofern die Studierenden noch nicht volljährig sind. Die Abwesenheiten sind von den Schülerinnen und Schülern sowie den Studierenden zu dokumentieren.

3. Die Fachlehrperson führt die Anwesenheitskontrolle in der Unterrichtsstunde zuhanden der Klassenlehrperson.

4. Die Klassenlehrperson kontrolliert und registriert mindestens einmal monatlich die An- und Abwesenheiten. Sie meldet unentschuldigte Abwesenheiten gemäss Art. 23 dieser Ausführungsbestimmungen der Administration.

5. Die entschuldigten und unentschuldigten Abwesenheiten (Anzahl Abwesenheitsereignisse und Anzahl Lektionen) werden im Zeugnis vermerkt.

6. Das Rektorat kann zu den Abwesenheiten Einzelheiten in Weisungen regeln.

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