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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) - Amt für Volks- und Mittelschulen

Allgemeines und Zuständigkeiten
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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) · Amt für Volks- und Mittelschulen

1. Das Amt für Volks- und Mittelschulen

a. bezeichnet die obligatorischen Lehrmittel auf Vorschlag des Rektorats;

b. legt Form und Inhalte der Schulzeugnisse fest.

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