Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.211 CH-OW

Art. 19 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) - Benutzungs- und Hausordnung

Schulbetrieb
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) · Benutzungs- und Hausordnung

1. Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, alle Schuleinrichtungen und Anlagen mit Sorgfalt zu behandeln.

2. Beschädigungen sind umgehend der Schuladministration zu melden, auch wenn die Ursache unklar ist.

3. Bei absichtlicher Beschädigung werden, bei fahrlässiger können die Verursacherinnen und Verursacher zur Bezahlung von Schadenersatz verpflichtet werden.

4. Für die Benutzung der Räumlichkeiten im Einzelnen erlässt das Rektorat eine Hausordnung.

5. Die Hausordnung gilt für alle Benutzerinnen und Benutzer von Räumen und Plätzen der Kantonsschule.

← Art. 18 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) Geltungsbereich Art. 20 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →