414.211
CH-OW
Art. 19 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) - Benutzungs- und Hausordnung
Schulbetrieb
Art. 19 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) · Benutzungs- und Hausordnung
1. Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, alle Schuleinrichtungen und Anlagen mit Sorgfalt zu behandeln.
2. Beschädigungen sind umgehend der Schuladministration zu melden, auch wenn die Ursache unklar ist.
3. Bei absichtlicher Beschädigung werden, bei fahrlässiger können die Verursacherinnen und Verursacher zur Bezahlung von Schadenersatz verpflichtet werden.
4. Für die Benutzung der Räumlichkeiten im Einzelnen erlässt das Rektorat eine Hausordnung.
5. Die Hausordnung gilt für alle Benutzerinnen und Benutzer von Räumen und Plätzen der Kantonsschule.