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Art. 17 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) - Gebrauchsmittel

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Art. 17 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) · Gebrauchsmittel

1. Die Gebrauchsmittel werden vom Rektorat in Absprache mit der Fachlehrperson bezeichnet.

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