Art. 15 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) - Lehrplan und Stundentafel
Art. 15 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) · Lehrplan und Stundentafel
1. Der Lehrplan enthält die Unterrichtsziele und -inhalte. Er wird vom Regierungsrat erlassen und auf der Webseite der Kantonsschule publiziert.
2. Der Lehrplan der 1. und 2. Klassen der Kantonsschule hat mit jenen der Orientierungsschule soweit übereinzustimmen, dass der Übertritt von der Volksschule in die Kantonsschule gewährleistet ist.
3. Die Stundentafel gemäss Anhang bestimmt die Aufteilung der Unterrichtszeit auf die Fächer und Fächergruppen. Sie legt fest, welches Mindestangebot an fakultativem Unterricht die Schule bereitzustellen hat.
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5. Das Angebot an Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern gemäss Stundentafel muss gewährleistet sein. Bei weniger als fünf Studierenden für ein Schwerpunkt- oder ein Ergänzungsfach ist die Unterrichtsform anzupassen.