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Art. 14 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) - Klassengrösse

Schulbetrieb
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Art. 14 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) · Klassengrösse

1. Die Schülerzahl einer Klasse beträgt in der Regel auf Dauer höchstens 24.

2. Über die Anzahl der zu führenden Klassen je Ausbildungsjahr entscheidet das Bildungs- und Kulturdepartement unter Berücksichtigung der erzieherischen, schulischen und finanziellen Bedingungen.

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