414.211
CH-OW
Art. 14 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) - Klassengrösse
Schulbetrieb
Art. 14 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) · Klassengrösse
1. Die Schülerzahl einer Klasse beträgt in der Regel auf Dauer höchstens 24.
2. Über die Anzahl der zu führenden Klassen je Ausbildungsjahr entscheidet das Bildungs- und Kulturdepartement unter Berücksichtigung der erzieherischen, schulischen und finanziellen Bedingungen.