Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.211 CH-OW

Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) - Mitwirkung der Erziehungsberechtigten

Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, Elternmitwirkung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) · Mitwirkung der Erziehungsberechtigten

1. Für den Austausch zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten, insbesondere jenen von Schülerinnen und Schülern der 1. bis 3. Klassen, wird als Ergänzung zu den üblichen Elternkontakten ein Gremium (beispielsweise ein Elternforum) eingerichtet.

2. Das Rektorat regelt die Einzelheiten.

← Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) Geltungsbereich Art. 14 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →