414.211
CH-OW
Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) - Mitwirkung der Erziehungsberechtigten
Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, Elternmitwirkung
Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) · Mitwirkung der Erziehungsberechtigten
1. Für den Austausch zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten, insbesondere jenen von Schülerinnen und Schülern der 1. bis 3. Klassen, wird als Ergänzung zu den üblichen Elternkontakten ein Gremium (beispielsweise ein Elternforum) eingerichtet.
2. Das Rektorat regelt die Einzelheiten.