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Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) - Schülervereine

Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, Elternmitwirkung
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Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) · Schülervereine

1. Die Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden haben das Recht, Schülervereine und Schülerverbindungen zu bilden, denen im Rahmen des betrieblich Möglichen Einrichtungen und Mittel der Schule zur Verfügung gestellt werden können.

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