414.211
CH-OW
Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) - Mitverantwortung und Mitspracherecht
Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, Elternmitwirkung
Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) · Mitverantwortung und Mitspracherecht
1. Die Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden tragen eine ihrem Alter entsprechende Mitverantwortung im Schulbetrieb und es wird ihnen ein angemessenes Mitspracherecht eingeräumt.
2. Sie können zu diesem Zweck eine Schülerorganisation bilden, deren Statuten der Genehmigung durch das Rektorat bedürfen.