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Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) - Vorzeitiger Austritt

Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, Elternmitwirkung
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Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) · Vorzeitiger Austritt

1. Der vorzeitige Austritt aus der Kantonsschule bedarf der schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Studierenden. Bei vorzeitigem Austritt besteht Anspruch auf eine Bestätigung über den Schulbesuch.

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