Geltungsbereich
Inhaltsübersicht (35)
Gesetzestext (35 Artikel)
1. Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Zuständigkeiten, die Belange der Schülerinnen und Schüler sowie der Studierenden, den Schulbetrieb, die Abwesenheiten sowie die Beurteilung und Promotion an der Kantonsschule.
1. Das Amt für Volks- und Mittelschulen
a. bezeichnet die obligatorischen Lehrmittel auf Vorschlag des Rektorats;
b. legt Form und Inhalte der Schulzeugnisse fest.
1. Die Rektorin oder der Rektor ist die den Lehrpersonen vorgesetzte Instanz und hat die Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung sicherzustellen.
2. Sie oder er trifft alle Massnahmen und Entscheide, für die kein anderes Organ ausdrücklich zuständig ist.
3. Sie oder er legt im Einverständnis mit der vorgesetzten Stelle die Organisation und die Zuständigkeiten der Kantonsschule in einem Organigramm und in Pflichtenheften für die einzelnen Organe (beispielsweise Fachschaften, Konferenz der Lehrpersonen, Klassenvertretung, Elternforum) fest.
4. Sie oder er ist zur Zusammenarbeit mit dem Rektorat des Berufs- und Weiterbildungszentrums und mit den Schulleitungen der Volksschulen verpflichtet.
5. Die weiteren Aufgaben der Rektorin oder des Rektors werden in einem Pflichtenheft festgelegt.
1. Die Prorektorin oder der Prorektor vertritt die Rektorin oder den Rektor. Sie oder er unterstützt das Rektorat in allen Belangen der Schulführung. Dem Prorektorat können Teilaufgaben der Rektorin oder des Rektors übertragen werden.
1. Der Übertritt erfolgt in der Regel auf den Beginn des Schuljahres, gestützt auf das geltende Übertrittsverfahren.
1. Bei der Aufnahme ausserkantonaler Schülerinnen und Schüler sowie Studierender wird der Übertritts- bzw. Promotionsentscheid der abgebenden Schule in der Regel von der zuständigen Aufnahmeinstanz anerkannt.
1. Das Schulgeld ist nach folgender Regelung zu entrichten
a. es beträgt nach Abschluss der Schulpflicht Fr. 800.- je Jahr für Studierende, deren unterstützungspflichtige Erziehungsberechtigte zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben;
b. es entspricht für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler sowie Studierende aus Kantonen, die im Rahmen des Regionalen Schulabkommens Innerschweiz Beiträge für den ausserkantonalen Schulbesuch ihrer Studierenden entrichten, dem Schulgeld für Obwaldner Schülerinnen und Schüler sowie Studierende;
c. es entspricht für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler sowie Studierende aus Kantonen, die keine Beiträge für den ausserkantonalen Schulbesuch ihrer Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden entrichten, dem Beitrag, welcher der Kanton im Rahmen des Regionalen Schulabkommens Innerschweiz für Obwaldner Schülerinnen und Schüler sowie Studierende bezahlt, die eine ausserkantonale Maturitätsschule besuchen. Vom festgelegten Betrag gelten Fr. 800.- als eigentlicher Schulgeldbeitrag, der Rest als Betriebskostenbeitrag.
2. Das Schulgeld ist für das laufende Schuljahr Ende Oktober fällig und ist jeweils für ein volles Schuljahr zu entrichten, auch wenn ein vorzeitiger Austritt oder ein späterer Eintritt erfolgt.
3. Das Rektorat ist für das Inkasso des Schulgeldes besorgt.
1. Das Bildungs- und Kulturdepartement kann in Ausnahmefällen Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden, deren unterstützungspflichtige Erziehungsberechtigte zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben, das Schulgeld ganz oder teilweise erlassen, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen.
2. Das Bildungs- und Kulturdepartement kann in begründeten Fällen ausserkantonalen Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden den eigentlichen Schulgeldbeitrag und in besonderen Härtefällen auch den Betriebskostenbeitrag ganz oder teilweise erlassen.
1. Die Kosten für Studienwochen und ähnliche Veranstaltungen der Schule sowie für besondere Verbrauchsmaterialien werden der Schülerin oder dem Schüler bzw. der oder dem Studierenden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Der Instrumentalunterricht ist für Studierende, die Musik als Ergänzungsfach gewählt haben, kostenlos. Dies gilt auch für Studierende mit Wohnsitz im Kanton, die den gymnasialen Unterricht an einem im Kanton ansässigen oder an einem ausserkantonalen Gymnasium besuchen. In diesem Fall gilt höchstens der Ansatz für den Instrumentalunterricht an der Musikschule Sarnen.
3. Für den freiwilligen Instrumentalunterricht sowie die Anschaffung des Instruments haben die Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden in jedem Fall selbst aufzukommen.
1. Der vorzeitige Austritt aus der Kantonsschule bedarf der schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Studierenden. Bei vorzeitigem Austritt besteht Anspruch auf eine Bestätigung über den Schulbesuch.
1. Die Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden tragen eine ihrem Alter entsprechende Mitverantwortung im Schulbetrieb und es wird ihnen ein angemessenes Mitspracherecht eingeräumt.
2. Sie können zu diesem Zweck eine Schülerorganisation bilden, deren Statuten der Genehmigung durch das Rektorat bedürfen.
1. Die Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden haben das Recht, Schülervereine und Schülerverbindungen zu bilden, denen im Rahmen des betrieblich Möglichen Einrichtungen und Mittel der Schule zur Verfügung gestellt werden können.
1. Für den Austausch zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten, insbesondere jenen von Schülerinnen und Schülern der 1. bis 3. Klassen, wird als Ergänzung zu den üblichen Elternkontakten ein Gremium (beispielsweise ein Elternforum) eingerichtet.
2. Das Rektorat regelt die Einzelheiten.
1. Die Schülerzahl einer Klasse beträgt in der Regel auf Dauer höchstens 24.
2. Über die Anzahl der zu führenden Klassen je Ausbildungsjahr entscheidet das Bildungs- und Kulturdepartement unter Berücksichtigung der erzieherischen, schulischen und finanziellen Bedingungen.
1. Der Lehrplan enthält die Unterrichtsziele und -inhalte. Er wird vom Regierungsrat erlassen und auf der Webseite der Kantonsschule publiziert.
2. Der Lehrplan der 1. und 2. Klassen der Kantonsschule hat mit jenen der Orientierungsschule soweit übereinzustimmen, dass der Übertritt von der Volksschule in die Kantonsschule gewährleistet ist.
3. Die Stundentafel gemäss Anhang bestimmt die Aufteilung der Unterrichtszeit auf die Fächer und Fächergruppen. Sie legt fest, welches Mindestangebot an fakultativem Unterricht die Schule bereitzustellen hat.
4. ...
5. Das Angebot an Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern gemäss Stundentafel muss gewährleistet sein. Bei weniger als fünf Studierenden für ein Schwerpunkt- oder ein Ergänzungsfach ist die Unterrichtsform anzupassen.
1. Die Unterrichtszeit je Lektion beträgt 45 Minuten.
1. Die Gebrauchsmittel werden vom Rektorat in Absprache mit der Fachlehrperson bezeichnet.
1. Für den Schulgesundheitsdienst gilt die Schulgesundheitsverordnung sinngemäss.
1. Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, alle Schuleinrichtungen und Anlagen mit Sorgfalt zu behandeln.
2. Beschädigungen sind umgehend der Schuladministration zu melden, auch wenn die Ursache unklar ist.
3. Bei absichtlicher Beschädigung werden, bei fahrlässiger können die Verursacherinnen und Verursacher zur Bezahlung von Schadenersatz verpflichtet werden.
4. Für die Benutzung der Räumlichkeiten im Einzelnen erlässt das Rektorat eine Hausordnung.
5. Die Hausordnung gilt für alle Benutzerinnen und Benutzer von Räumen und Plätzen der Kantonsschule.
1. Die Kantonsschule ist eine Präsenzschule. Alle Unterrichtslektionen und Veranstaltungen (Sporttage, Exkursionen, Theaterbesuche usw.) sind verpflichtend.
2. Abwesenheiten vom Unterricht und von den Veranstaltungen sind immer zu begründen. Sie sind von den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben, sofern die Studierenden noch nicht volljährig sind. Die Abwesenheiten sind von den Schülerinnen und Schülern sowie den Studierenden zu dokumentieren.
3. Die Fachlehrperson führt die Anwesenheitskontrolle in der Unterrichtsstunde zuhanden der Klassenlehrperson.
4. Die Klassenlehrperson kontrolliert und registriert mindestens einmal monatlich die An- und Abwesenheiten. Sie meldet unentschuldigte Abwesenheiten gemäss Art. 23 dieser Ausführungsbestimmungen der Administration.
5. Die entschuldigten und unentschuldigten Abwesenheiten (Anzahl Abwesenheitsereignisse und Anzahl Lektionen) werden im Zeugnis vermerkt.
6. Das Rektorat kann zu den Abwesenheiten Einzelheiten in Weisungen regeln.
1. Als vorhersehbare Abwesenheiten gelten insbesondere Arztbesuche (ausgenommen Notfälle), Studienberatung, Kultur- und Sportanlass bei musisch und sportlich Begabten, Fahrprüfung, Jugendarbeit usw.
2. Für vorhersehbare Abwesenheiten bis zu einem Tag ist bei der Klassenlehrperson, bei vorhersehbaren Abwesenheiten bis zu zwei Wochen ist beim Rektorat mindestens zwei Schulwochen im Voraus schriftlich eine Bewilligung einzuholen. Die notwendigen Unterlagen (Aufgebote, Einladungen usw.) sind unaufgefordert beizubringen.
1. Als unvorhersehbare Abwesenheiten gelten insbesondere Krankheit, Unfall, Notfälle, Todesfall in der Familie usw.
2. Unvorhersehbare Abwesenheiten sind umgehend der Schuladministration zu melden.
3. Bei krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheiten, die länger als drei Tage dauern, kann das Rektorat ein ärztliches Zeugnis einfordern.
4. Falls Schülerinnen oder Schüler sowie Studierende während dem Unterricht erkranken, ist eine Abmeldung bei der Schuladministration erforderlich.
5. Unvorhersehbare Abwesenheiten sind nach Wiederaufnahme des Unterrichts, spätestens aber innerhalb von fünf Schultagen bei der Klassenlehrperson schriftlich zu entschuldigen.
1. Abwesenheiten, die nicht ordnungsgemäss entschuldigt oder von der Klassenlehrperson nicht als ordnungsgemäss akzeptiert werden, gelten als unentschuldigt.
1. Unentschuldigte Abwesenheiten haben gemäss Art. 20 und 21 der Bildungsverordnung disziplinarische Folgen.
2. Es gelten folgende Richtlinien
a. * ein oder zwei unentschuldigte Abwesenheitsereignisse (je eine bis mehrere Lektionen): mündlicher Verweis;
b. * drei unentschuldigte Abwesenheitsereignisse (je eine bis mehrere Lektionen): schriftlicher Verweis;
c. * vier und mehr unentschuldigte Abwesenheitsereignisse (je eine bis mehrere Lektionen): befristeter Ausschluss aus der Schule. Das Rektorat kann ergänzende Massnahmen vorschreiben.
3. ...
4. Im Wiederholungsfall, insbesondere bei Vorliegen des Tatbestandes gemäss Absatz 2 Buchstaben b und c können die Schülerin oder der Schüler beziehungsweise die Studierenden ganz aus der Schule ausgeschlossen werden.
5. Das Rektorat kann einen mündlichen oder schriftlichen Verweis befristen.
1. Die Leistungen werden mit ganzen oder halben Noten beurteilt. Die Noten bedeuten
a. 6 = sehr gut
b. 5 = gut
c. 4 = genügend
d. 3 = ungenügend
e. 2 = schwach
f. 1 = sehr schwach
1. Leistungsbeurteilungen erfolgen insbesondere aufgrund von
a. mündlichen und schriftlichen Prüfungen;
b. Vorträgen;
c. Semesterarbeiten.
2. Die Leistungsbeurteilungen haben kriterienorientiert zu erfolgen und verschiedene Kompetenzbereiche abzudecken.
3. Die Anzahl Leistungsbeurteilungen gemäss Absatz 1 haben pro Semester in der Regel der Anzahl Wochenlektionen eines Faches zu entsprechen.
4. Pro Semester müssen mindestens zwei Leistungsbeurteilungen erfolgen. Es darf höchstens eine Leistungsbeurteilung ins zweite Semester verschoben werden.
1. Die Schülerinnen und Schüler sowie die Studierenden erhalten pro Schuljahr zwei Zeugnisse
a. das der Information über den Stand der erbrachten Leistungen dienende Zeugnis am Ende des ersten Semesters;
b. das promotionswirksame Zeugnis am Ende des zweiten Semesters.
3. ...
4. Die promotionswirksame Zeugnisnote pro Fach ergibt sich aus dem Durchschnitt aller Einzelnoten des Schuljahres.
5. Die Zeugnisnoten werden von der Gesamtheit der zuständigen Lehrpersonen auf ihre Richtigkeit geprüft. Die Klassenlehrperson unterschreibt das Zeugnis.
6. Sind Schülerinnen oder Schüler beziehungsweise Studierende mit einer Zeugnisnote nicht einverstanden, so haben sie oder deren Erziehungsberechtigte sich innert sieben Tagen an das Rektorat zu wenden. Gegen Notenentscheide des Rektorats kann gemäss Art. 128 Abs. 1 Bst. b des Bildungsgesetzes Beschwerde ans Bildungs- und Kulturdepartement erhoben werden.
1. Folgende Fächer werden für die Promotion berücksichtigt
1. Deutsch
2. Französisch
3. Englisch
4. Mathematik
5. Biologie
6. Chemie
7. Physik
8. * Natur und Technik
9. * Informatik
10. * Geschichte
11. * Geografie
12. * Wirtschaft und Recht
13. * Bildnerisches Gestalten
14. * Musik
15. * Schwerpunktfach
16. * Ergänzungsfach
17. * Sport
18. * Wirtschaft, Arbeit, Haushalt
19. * Technisches Gestalten
20. * Informatik Grundlagen
21. * Ethik und Religion
1. Schülerinnen und Schüler sowie Studierende werden promoviert, wenn ihr Zeugnis am Ende des Schuljahres
a. in allen Promotionsfächern nicht mehr als drei Noten unter 4 aufweist;
b. * in den Promotionsfächern 1 bis 16 die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben.
1. Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, die nicht promoviert werden, müssen die betreffende Klasse wiederholen.
2. Während der sechsjährigen Gymnasialzeit ist nur eine Klassenwiederholung zulässig.
3. Klassenwiederholungen sind zudem nicht erlaubt
a. am Ende der ersten Gymnasialklasse;
b. am Ende der dritten Gymnasialklasse, wenn der Übertritt aus der dritten Klasse der Orientierungsschule erfolgt ist.
4. Wer die Maturitätsprüfungen nicht bestanden hat, kann das sechste Gymnasialjahr auch dann wiederholen, wenn bereits eine Klassenwiederholung stattgefunden hat.
5. Freiwillige Klassenwiederholungen sind unter dem Vorbehalt von Absatz 2 jederzeit möglich.
1. Das Rektorat kann zum Beurteilen und zur Promotion in Weisungen Einzelheiten regeln, insbesondere die Anzahl, die Art, die Ankündigung und der Zeitpunkt der Leistungsbeurteilungen.
1. ...[10]
1. Es werden aufgehoben
a. die Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule vom 25. November 2008[11];
b. die Schulordnung vom 21. September 2000[12];
c. die Promotionsordnung vom 5. Juni 2000[13].
1. Die Art. 28 und 29 in der bisherigen Fassung sowie die auf der Webseite der Kantonsschule publizierte Stundentafel 2019 gelten für die vierte Gymnasialklasse bis am 31. Juli 2022 und für die fünfte und sechste Gymnasialklasse bis am 31. Juli 2023.
1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. August 2011 in Kraft.