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412.113 CH-OW

Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen - Evaluationsberichterstattung

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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen · Evaluationsberichterstattung

1. Die Evaluatorinnen und Evaluatoren

a. informieren die Schulleitung, die Lehrpersonen sowie den Schulrat und allenfalls weitere Beteiligte mündlich über die Ergebnisse der externen Evaluation;

b. verfassen zuhanden der Schulleitung und des Schulrats einen Bericht mit den Ergebnissen und entsprechenden Entwicklungshinweisen;

c. können eine Priorisierung der Entwicklungshinweise zuhanden der Schulaufsicht vorschlagen.

2. Ein Exemplar des Evaluationsberichts geht an die Schulaufsicht.

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