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CH-OW
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen - Evaluationsberichterstattung
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen · Evaluationsberichterstattung
1. Die Evaluatorinnen und Evaluatoren
a. informieren die Schulleitung, die Lehrpersonen sowie den Schulrat und allenfalls weitere Beteiligte mündlich über die Ergebnisse der externen Evaluation;
b. verfassen zuhanden der Schulleitung und des Schulrats einen Bericht mit den Ergebnissen und entsprechenden Entwicklungshinweisen;
c. können eine Priorisierung der Entwicklungshinweise zuhanden der Schulaufsicht vorschlagen.
2. Ein Exemplar des Evaluationsberichts geht an die Schulaufsicht.