412.113
CH-OW
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen - Einsichtsrecht
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen · Einsichtsrecht
1. Die vom Amt für Volks- und Mittelschulen beauftragten Evaluatorinnen und Evaluatoren sind berechtigt, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Auskünfte zu verlangen, sowie Einblick in die einschlägigen Dokumente zu nehmen.