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412.113 CH-OW

Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen - Einsichtsrecht

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Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen · Einsichtsrecht

1. Die vom Amt für Volks- und Mittelschulen beauftragten Evaluatorinnen und Evaluatoren sind berechtigt, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Auskünfte zu verlangen, sowie Einblick in die einschlägigen Dokumente zu nehmen.

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