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412.113 CH-OW

Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen - Unterlagen der Schule

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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen · Unterlagen der Schule

1. Die Schule stellt den Evaluatorinnen und Evaluatoren die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und trifft schulintern die notwendigen Vorbereitungen für die Durchführung der externen Evaluation.

2. Die Evaluatorinnen und Evaluatoren sind verpflichtet, die erhaltenen Unterlagen sowie die daraus erstellten Auswertungen vertraulich zu behandeln und die massgebenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

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