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412.113 CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen - Qualitätsrahmen und Standards

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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen · Qualitätsrahmen und Standards

1. Das Amt für Volks- und Mittelschulen legt für die einzelnen Evaluationsbereiche gemäss Art. 2 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen den Qualitätsrahmen und die Standards fest.

2. Das Amt für Volks- und Mittelschulen kann den Qualitätsrahmen und die Standards von andern Kantonen übernehmen.

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