412.113
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen - Qualitätsrahmen und Standards
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen · Qualitätsrahmen und Standards
1. Das Amt für Volks- und Mittelschulen legt für die einzelnen Evaluationsbereiche gemäss Art. 2 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen den Qualitätsrahmen und die Standards fest.
2. Das Amt für Volks- und Mittelschulen kann den Qualitätsrahmen und die Standards von andern Kantonen übernehmen.