412.113
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen - Zusammenarbeit mit andern Kantonen
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen · Zusammenarbeit mit andern Kantonen
1. Die Abteilung Schulaufsicht und Evaluation des Amts für Volks- und Mittelschulen arbeitet nach Möglichkeit mit den Fachstellen externe Schulevaluation der Kantone Uri und Nidwalden zusammen (Art. 3 Abs. 2 BiV).