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412.113 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen - Zusammenarbeit mit andern Kantonen

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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen · Zusammenarbeit mit andern Kantonen

1. Die Abteilung Schulaufsicht und Evaluation des Amts für Volks- und Mittelschulen arbeitet nach Möglichkeit mit den Fachstellen externe Schulevaluation der Kantone Uri und Nidwalden zusammen (Art. 3 Abs. 2 BiV).

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