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412.113 CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen - Evaluationsbereiche

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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen · Evaluationsbereiche

1. Die externe Schulevaluation ermöglicht den Schulen eine Aussenbeurteilung.

2. Sie beurteilt insbesondere folgende Evaluationsbereiche

a. die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags gemäss Art. 55 des Bildungsgesetzes (BiG);

b. * das interne Qualitätsmanagement, insbesondere die interne Evaluation gemäss Art. 4 BiV;

c. * ...

d. die Umsetzung der kantonalen Vorgaben und der schuleigenen Schwerpunkte;

e. die Zusammenarbeit der an der Schule beteiligten Partner gemäss Art. 22 BiG.

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