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412.113 CH-OW

Art. 15 Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen - Kostentragung

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Art. 15 Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen · Kostentragung

1. Der Kanton trägt die Kosten der personellen Aufwendungen der Abteilung Schulaufsicht und Evaluation. Allfällige finanzielle Aufwendungen der Schulen gehen zulasten der Schulträger.

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