412.113
CH-OW
Art. 15 Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen - Kostentragung
Art. 15 Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen · Kostentragung
1. Der Kanton trägt die Kosten der personellen Aufwendungen der Abteilung Schulaufsicht und Evaluation. Allfällige finanzielle Aufwendungen der Schulen gehen zulasten der Schulträger.