412.113
CH-OW
Art. 14 Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen - Bericht an das Departement und den Regierungsrat
Art. 14 Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen · Bericht an das Departement und den Regierungsrat
1. Das Amt für Volks- und Mittelschulen erstellt nach Ablauf eines Evaluationszyklus zuhanden des Bildungs- und Kulturdepartements einen kurzen, zusammenfassenden Bericht über die Evaluationsergebnisse. Dieser Bericht enthält Aussagen zu den durchgeführten Evaluationen, insbesondere zu den evaluierten Schulen, zu den beobachteten Fokusthemen, zur Gesamtbeurteilung der Evaluationen im beobachteten Zeitraum sowie zum Handlungsbedarf. Zudem ist eine kritische Selbstbeurteilung der Evaluationstätigkeit durchzuführen.
2. Der Bericht stellt eine höchstmögliche Anonymität sicher. Er enthält keine Ranglisten.
3. Das Bildungs- und Kulturdepartement orientiert den Regierungsrat gemäss Art. 5 Abs. 4 BiV mündlich über die Evaluationsergebnisse.