412.113
CH-OW
Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen - Öffentlichkeit und Berichte
Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen · Öffentlichkeit und Berichte
1. Die Schulleitung ist verpflichtet, alle Befragten (beispielsweise die Erziehungsberechtigten) in geeigneter Form über die Resultate der Evaluation zu informieren.
2. Die Schulleitung kann den Evaluationsbericht beziehungsweise Auszüge daraus zusammen mit dem Massnahmenplan im Internet beziehungsweise in Druckerzeugnissen der Einwohnergemeinde publizieren.
3. Die Abteilung Schulaufsicht und Evaluation erteilt zu den Ergebnissen der externen Evaluation keine Auskunft an Dritte.