412.113
CH-OW
Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen - Datenschutz
Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen · Datenschutz
1. Die Evaluationsberichte sind so zu anonymisieren, dass Rückschlüsse auf einzelne Personen nicht möglich sind.
2. Originaldaten aus den Erhebungen stehen ausschliesslich den Evaluatorinnen und Evaluatoren zur Verfügung und werden nach Einreichung des Massnahmenplans vernichtet. Die Einsichts- und Auskunftsrechte von betroffenen Personen gemäss Artikel 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz bleiben vorbehalten.