412.113
CH-OW
Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen - Schwerwiegende Qualitätsmängel
Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen · Schwerwiegende Qualitätsmängel
1. Stellen die Evaluatorinnen und Evaluatoren schwerwiegende Qualitätsmängel fest, informiert die Abteilung Schulaufsicht und Evaluation den Schulrat und das Amt für Volks- und Mittelschulen.
2. Die Schulleitung benachrichtigt in diesem Fall die Schulaufsicht innert vier Monaten nach Erhalt des Evaluationsberichts über ergriffene Massnahmen.
3. Die Evaluatorinnen und Evaluatoren melden schwerwiegende Qualitätsmängel einzelner Schulangehöriger oder andere schwerwiegende Vorkommnisse der Schulleitung und dem Schulrat gesondert. Diese entscheiden über entsprechende Massnahmen.