Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.113 CH-OW

Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen - Massnahmenplan

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen · Massnahmenplan

1. Die Schule erstellt aufgrund der Entwicklungshinweise aus dem Evaluationsbericht einen Massnahmenplan. Dabei wählt sie mindestens zwei Entwicklungsempfehlungen zur Umsetzung aus.

2. Die Schulleitung reicht den Massnahmenplan innert drei Monaten der Schulaufsicht zur Genehmigung ein.

3. Die Schulaufsicht genehmigt, nach allfälliger Differenzbereinigung mit der Schulleitung beziehungsweise mit dem Schulrat, den Massnahmenplan und überprüft den Vollzug spätestens nach zwei Jahren.

4. Bei mangelhafter Zielerreichung kann die Schulaufsicht nach Überprüfung der Gründe weitere Massnahmen verfügen. Bei nachmaligen Mängeln erfolgt eine Meldung an den Schulrat und das Amt für Volks- und Mittelschulen.

← Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen Auftrag Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →