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412.113 CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen - Auftrag

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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen · Auftrag

1. Die Abteilung Schulaufsicht und Evaluation des Amtes für Volks- und Mittelschulen evaluiert in der Regel alle vier bis fünf Jahre die Qualität der Volksschulen der Einwohnergemeinden, eingeschlossen der Sonderschulen mit öffentlichem Auftrag.

2. Bei den Privatschulen ohne öffentlichen Auftrag werden keine externen Evaluationen durchgeführt.

3. Das Amt für Volks- und Mittelschulen bestimmt, welche Schulen zu welchem Zeitpunkt evaluiert werden.

4. Die externe Evaluation wird von Evaluatorinnen und Evaluatoren durchgeführt, die dafür ausgebildet sind.

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