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Art. 9 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule - Allgemeines

Inhalt und Gestaltung des Schulzeugnisses
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Art. 9 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule · Allgemeines

1. Das Schulzeugnis der Volksschule ist als Schulzeugnismappe gestaltet und enthält obligatorisch

a. * die Personalien des Schülers oder der Schülerin sowie der Erziehungsberechtigten,

b. die Bestätigung des jährlichen Schulbesuchs mit Angaben zu Absenzen,

c. die Bestätigung der Durchführung der Beurteilungsgespräche,

d. den jährlich zu fällenden Laufbahnentscheid.

2. Ab der 4. Klasse enthält das Schulzeugnis zusätzlich pro Semester folgende Informationen

a. * die Benotung der fachlichen Kompetenzen, ausser den unter Buchstabe b aufgeführten,

b. * den Vermerk „besucht“ anstelle von Noten in den Fächern „Konfessioneller Religionsunterricht“ und Lebenskunde,

c. * die Bewertung der überfachlichen Kompetenzen gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. c dieser Ausführungsbestimmungen.

3. In der 5. und 6. Klasse enthält das Schulzeugnis zusätzlich den Notendurchschnitt, welcher sich auf eine Stelle nach dem Komma gerundet aus folgenden Schulzeugnisnoten zusammensetzt: Deutsch, Mathematik, Natur/Mensch/Gesellschaft, Durchschnitt der beiden Fremdsprachen Französisch und Englisch, ausgenommen bei der Beurteilung mit individuellen Lernzielen.

4. Die Klassenlehrperson erstellt das Schulzeugnis jeweils auf Ende Schuljahr, ab der 4. Klasse zusätzlich am Ende des ersten Semesters.

5. Das Schulzeugnis ist von den Erziehungsberechtigten einzusehen, zu unterschreiben und der Klassenlehrperson zurückzugeben. Mit der Unterschrift bestätigen die Erziehungsberechtigten die Kenntnisnahme.

6. Wird die Unterschrift verweigert, so ist dies von der Klassenlehrperson mit „Unterschrift verweigert“ im Schulzeugnis zu vermerken.

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