Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.111 CH-OW

Art. 7 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule - Durchführung

Beurteilungsgespräche
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule · Durchführung

1. Die Klassenlehrperson führt das Beurteilungsgespräch mit den Lernenden und den Erziehungsberechtigten. Sie organisiert einmal jährlich ein Gespräch. Bei Bedarf sind weitere Gespräche einzuberufen.

← Art. 6 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule Beurteilen und Fördern Art. 8 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →