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412.111 CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule - b. Zuständigkeit und Verfahren

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule · b. Zuständigkeit und Verfahren

1. Über die Promotion in die nächste Klasse entscheiden die Lehrperson, die Erziehungsberechtigten und die Schülerin oder der Schüler gemeinsam. Ist keine Einigung möglich, so entscheidet der Schulrat.

2. Über eine Promotionsgefährdung sind die Erziehungsberechtigten durch die Klassenlehrperson frühzeitig mündlich und spätestens bis 30. April schriftlich zu informieren. Eine Klassenwiederholung ist von der Klassenlehrperson nach Anhörung der Erziehungsberechtigten dem Schulrat zu beantragen. Ein negativer Promotionsentscheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen den Erziehungsberechtigten spätestens eine Woche vor Schulschluss schriftlich zuzustellen.

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