412.111
CH-OW
Art. 30 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 30 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule · Inkrafttreten
1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. August 2005 in Kraft.