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412.111 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule - Promotion und Klassenwiederholung a. Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule · Promotion und Klassenwiederholung a. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Promotion in die nächsthöhere Klasse erfolgt, wenn auf Grund der ganzheitlichen Beurteilung die Lernziele in den fachlichen und den überfachlichen Kompetenzen mehrheitlich oder vollständig erreicht sind.

2. Ab der 4. Klasse sind zusätzlich die Schulzeugnisnoten für den Promotionsentscheid zu berücksichtigen. Als ungenügend gelten Noten unter 4.0.

3. Schülerinnen und Schüler mit individuellen Lernzielen steigen grundsätzlich in die nächsthöhere Klasse.

4. Eine Klassenwiederholung erfolgt nur dann, wenn diese unter dem Aspekt der bestmöglichen Förderung sinnvoll ist.

5. Anstelle einer Wiederholung der 1. beziehungsweise 2. Primarklasse ist eine Verteilung des Schulstoffes von zwei auf drei Jahre möglich.

6. Die Wiederholung der 6. Primarklasse ist nur in begründeten Ausnahmefällen erlaubt und darf nicht zur Umgehung des Übertrittsentscheids missbraucht werden. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Erziehungsberechtigten der Schulrat.

7. Klassenwiederholungen bzw. die Verteilung des Schulstoffes gemäss Absatz 5 sind grundsätzlich höchstens einmal in der Primarschule und einmal in der Orientierungsschule zulässig.

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