412.111
CH-OW
Art. 29 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule - Aufhebung bisherigen Rechts
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 29 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Es werden aufgehoben
a. die Ausführungsbestimmungen über das Übertrittsverfahren in die Oberstufe der Volksschule vom 5. Juni 1990;
b. die Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in die Kantonsschule vom 20. Mai 1997;
c. die Vollzugs- und Promotionsbestimmungen des Erziehungsdepartements zum Primarschulzeugnis vom Mai 1996;
d. die Vollzugsvorschriften des Erziehungsrats für das Zeugnis der Orientierungsstufe vom 24. Juni 1998.