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412.111 CH-OW

Art. 29 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule - Aufhebung bisherigen Rechts

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 29 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Es werden aufgehoben

a. die Ausführungsbestimmungen über das Übertrittsverfahren in die Oberstufe der Volksschule vom 5. Juni 1990;

b. die Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in die Kantonsschule vom 20. Mai 1997;

c. die Vollzugs- und Promotionsbestimmungen des Erziehungsdepartements zum Primarschulzeugnis vom Mai 1996;

d. die Vollzugsvorschriften des Erziehungsrats für das Zeugnis der Orientierungsstufe vom 24. Juni 1998.

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