412.111
CH-OW
Art. 28 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule - Übergangsbestimmung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 28 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule · Übergangsbestimmung
1. Für die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2011/2012 die 6., 8. oder 9. Klasse besuchen, gelten bis 31. Juli 2012 die bisherigen Bestimmungen.
2. Für die Schülerinnen und Schüler der separativen Orientierungsschule der Gemeinde Engelberg gelten bis zur Einführung der integrierten Orientierungsschule die bisherigen Bestimmungen von Art. 25 dieser Ausführungsbestimmungen.