412.111
CH-OW
Art. 27a Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule - Rechtsschutz
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 27a Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule · Rechtsschutz
1. Gegen Beurteilungen oder Bemerkungen im Zeugnis kann innert 20 Tagen seit der Übergabe schriftlich und begründet bei der Schulleitung Beschwerde eingereicht werden.
2. Gegen den Aufnahmeentscheid im Übertrittsverfahren von der Primarstufe in die Sekundarstufe I kann innert 20 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet beim Bildungs- und Kulturdepartement Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeinstanz kann weitere Entscheidungsgrundlagen, z.B. eine schulpsychologische Eignungsabklärung, erstellen lassen.