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412.111 CH-OW

Art. 26 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule - Wechsel des Niveaufaches a. Wechsel in einem Fach von Niveau A ins Niveau B

Stammklassen- und Niveauwechsel in der Orientierungsschule
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Art. 26 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule · Wechsel des Niveaufaches a. Wechsel in einem Fach von Niveau A ins Niveau B

1. Ist eine Schülerin oder ein Schüler im Niveau A überfordert, so kann in Absprache zwischen Erziehungsberechtigten, Lernenden und Klassenlehrperson ein sofortiger Wechsel ins Niveau B erfolgen. Das Einverständnis der Erziehungsberechtigten wird von der Lehrperson schriftlich festgehalten und von den Erziehungsberechtigten unterschrieben.

2. Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler die vorgegebenen Lernziele des Faches im Niveau A während eines Semesters nicht, so folgt eine Bewährungsphase von höchstens einem Semester. Die Erziehungsberechtigten sind durch die Klassenlehrperson frühzeitig zu informieren.

3. Werden während der Bewährungsphase die Lernziele nicht erreicht, so verfügt die Schulleitung eine Umteilung ins Niveau B. Dieser Entscheid ist den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.

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