Art. 24 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule - Wechsel der Stammklasse in kooperativen Orientierungsschulen
Art. 24 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule · Wechsel der Stammklasse in kooperativen Orientierungsschulen
1. Umstufungen müssen auf einer ganzheitlichen Beurteilung basieren, die neben der Beurteilung der fachlichen Kompetenzen auch jene der überfachlichen Kompetenzen mit einbezieht.
2. Eine Umstufung von der Stammklasse B zur Stammklasse A kann vorgenommen werden, wenn alle Lernziele gut erreicht sind und ein anhaltend guter bis sehr guter Notendurchschnitt in den Stammklassenfächern Deutsch, Räume/Zeiten/Gesellschaften, Natur & Technik und der allfälligen in der Stammklasse unterrichteten Fremdsprache vorliegt.
3. Die Bereitschaft der Schülerin oder des Schülers, allfällige fachliche Lücken in der Stammklasse A mit entsprechenden Förderangeboten aufzuarbeiten, wird vorausgesetzt.
4. Eine Umstufung von der Stammklasse A zur Stammklasse B erfolgt, wenn die Lernziele in der Stammklasse A nicht erreicht werden und der Notendurchschnitt in den Stammklassenfächern Deutsch, Räume/Zeiten/Gesellschaften, Natur & Technik und der allfälligen in der Stammklasse unterrichteten Fremdsprache über mindestens ein Semester ungenügend ist.
5. Bei Uneinigkeit entscheidet der Schulrat über den Wechsel der Stammklasse im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 dieser Ausführungsbestimmungen.