Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.111 CH-OW

Art. 23 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule - Grundsatz

Stammklassen- und Niveauwechsel in der Orientierungsschule
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Art. 23 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule · Grundsatz

1. Als Niveaufächer werden in der kooperativen Orientierungsschule Mathematik, Französisch und/oder Englisch geführt. In der integrativen Orientierungsschule wird zusätzlich das Fach Deutsch als Niveaufach geführt.

2. Stammklassen- und Niveauwechsel sind in der Regel auf Beginn eines neuen Semesters vorzunehmen.

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