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Art. 22 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule - Zeitpunkt und Verfahren

Übertritt aus der Orientierungsschule in die Kantonsschule
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Art. 22 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule · Zeitpunkt und Verfahren

1. Der Übertritt aus der Orientierungsschule in die Kantonsschule ist nach der 2. oder 3. Orientierungsschule möglich. Voraussetzung dazu ist, dass alle Niveaufächer im Niveau A belegt worden sind und dass in der kooperativen Orientierungsschule die Stammklasse A besucht worden ist.

2. Für den Übertritt gilt sinngemäss das Übertrittsverfahren gemäss Art. 14 bis 21 dieser Ausführungsbestimmungen, ausgenommen die Bestimmungen nach Absatz 3.

3. Der in Art. 16 Abs. 2 Bst. b dieser Ausführungsbestimmungen genannte Durchschnitt für die Aufnahme in die Kantonsschule setzt sich aus folgenden Schulzeugnisnoten zusammen: Deutsch A, Mathematik A, Durchschnitt der beiden Fremdsprachen Französisch A und Englisch A, Durchschnitt der beiden Fächer Natur und Technik sowie Räume/Zeiten/Gesellschaften.

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