Art. 22 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule - Zeitpunkt und Verfahren
Art. 22 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule · Zeitpunkt und Verfahren
1. Der Übertritt aus der Orientierungsschule in die Kantonsschule ist nach der 2. oder 3. Orientierungsschule möglich. Voraussetzung dazu ist, dass alle Niveaufächer im Niveau A belegt worden sind und dass in der kooperativen Orientierungsschule die Stammklasse A besucht worden ist.
2. Für den Übertritt gilt sinngemäss das Übertrittsverfahren gemäss Art. 14 bis 21 dieser Ausführungsbestimmungen, ausgenommen die Bestimmungen nach Absatz 3.
3. Der in Art. 16 Abs. 2 Bst. b dieser Ausführungsbestimmungen genannte Durchschnitt für die Aufnahme in die Kantonsschule setzt sich aus folgenden Schulzeugnisnoten zusammen: Deutsch A, Mathematik A, Durchschnitt der beiden Fremdsprachen Französisch A und Englisch A, Durchschnitt der beiden Fächer Natur und Technik sowie Räume/Zeiten/Gesellschaften.