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412.111 CH-OW

Art. 21 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule - Gültigkeit des Entscheid

Übertritt in die Sekundarstufe l
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Art. 21 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule · Gültigkeit des Entscheid

1. Grundsätzlich gilt der Aufnahmeentscheid für das ganze erste Schuljahr in der Sekundarstufe I. In begründeten Ausnahmefällen kann die Klassenlehrperson im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten eine Umteilung innerhalb des ersten Schuljahres beantragen.

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