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412.111 CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule - Schulzeugnis und Lernzielerreichung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule · Schulzeugnis und Lernzielerreichung

1. Das Schulzeugnis gibt Auskunft über die Erreichung der Lernziele. Ab der 4. Klasse werden die fachlichen Kompetenzen im Schulzeugnis mit Noten beurteilt.

2. Werden die Lernziele wiederholt und in erheblichem Ausmass nicht erreicht, können bei ungenügenden Leistungen individuelle Lernziele festgelegt werden.

3. Schülerinnen und Schüler mit individuellen Lernzielen erhalten integrative Förderung.

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