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412.111 CH-OW

Art. 19 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule - c. Aufnahmeentscheid

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Art. 19 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule · c. Aufnahmeentscheid

1. Besteht zwischen Erziehungsberechtigten und Lehrperson Einigkeit, so bestätigt der Schulrat in der Regel den Zuweisungsantrag für die Orientierungsschule mit einem formalen Aufnahmeentscheid.

2. Bei Uneinigkeit entscheidet der Schulrat nach Sichtung der Zuweisungsgrundlagen im eigenen Ermessen über die Aufnahme.

3. Für die Aufnahme in die Kantonsschule wird der Aufnahmeentscheid gemäss Absatz 1 und 2 von der Aufnahmekommission gefällt.

4. Die Erziehungsberechtigten erhalten bis spätestens 15. Mai den schriftlichen Aufnahmeentscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung.

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