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412.111 CH-OW

Art. 18 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule - b. Zuweisungsantrag

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Art. 18 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule · b. Zuweisungsantrag

1. Zu Beginn des zweiten Semesters der 6. Primarklasse wird anlässlich des Beurteilungsgesprächs der Zuweisungsantrag ausgefüllt und von allen Beteiligten unterschrieben.

2. Bei Uneinigkeit können die Beteiligten bis spätestens 10. April ein zweites Gespräch durchführen, zu dem eine sachkundige Drittperson (z.B. eine Lehrperson der Orientierungsschule) beratend beigezogen werden kann.

3. Bleibt die Uneinigkeit bestehen, so gilt der Zuweisungsantrag der Lehrperson. Die Uneinigkeit wird im Zuweisungsantrag schriftlich festgehalten und von den Beteiligten unterschrieben.

4. Die Klassenlehrperson leitet den von allen Beteiligten unterschriebenen Zuweisungsantrag an die Aufnahmeinstanz weiter.

5. Wird die Unterschrift verweigert, so ist dies von der Lehrperson mit „Unterschrift verweigert“ im Zuweisungsantrag zu vermerken.

6. Der Zuweisungsantrag ist der Aufnahmeinstanz spätestens bis 15. April vorzulegen.

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