Art. 17 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule - Verfahren a. Orientierung der Erziehungsberechtigten und Lernenden
Art. 17 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule · Verfahren a. Orientierung der Erziehungsberechtigten und Lernenden
1. Im ersten Semester der 5. Klasse stellt die Klassenlehrperson den Lernenden und den Erziehungsberechtigten das Übertrittsverfahren, die Laufbahnmöglichkeiten und Anforderungsprofile der verschiedenen Schultypen der Sekundarstufe l sowie die Aufnahmebedingungen vor. Dabei arbeiten Lehrpersonen der Primar- und Orientierungsschule und die Schulleitungen der Gymnasien zusammen. Bei Bedarf werden weitere Fachpersonen beigezogen.
2. Am Ende des zweiten Semesters der 5. Klasse wird im Beurteilungsformular eine erste unverbindliche Prognose für den Laufbahnentscheid nach der 6. Klasse abgegeben. Dabei werden die Zuweisungsvorstellungen der Beteiligten festgehalten.
3. Die Lehrperson hat den Erziehungsberechtigten in angemessener Form bis Ende November einen Zwischenstand mitzuteilen.