412.111
CH-OW
Art. 16 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule - Aufnahmebedingungen
Übertritt in die Sekundarstufe l
Art. 16 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule · Aufnahmebedingungen
1. Aus der Gesamtbeurteilung soll hervorgehen, dass die Anforderungen in den fachlichen und den überfachlichen Kompetenzbereichen für den angestrebten Schultyp der Sekundarstufe I erfüllt sind.
2. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung des Schülers oder der Schülerin sind folgende Richtwerte für den Notendurchschnitt gemäss Art. 9 Abs. 3 dieser Ausführungsbestimmungen zu berücksichtigen
a. für die Aufnahme in die Stammklasse A ein Notendurchschnitt von 4.5;
b. für die Aufnahme in die Kantonsschule ein Notendurchschnitt von 5.2.
3. Für die Zuteilung in die Niveaugruppen A bzw. B der Orientierungsschule ist die Lernzielerreichung des entsprechenden Faches massgebend. Die Einteilung in die Niveaugruppe A erfolgt ab einem Durchschnitt von 4.5.