Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.111 CH-OW

Art. 16 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule - Aufnahmebedingungen

Übertritt in die Sekundarstufe l
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule · Aufnahmebedingungen

1. Aus der Gesamtbeurteilung soll hervorgehen, dass die Anforderungen in den fachlichen und den überfachlichen Kompetenzbereichen für den angestrebten Schultyp der Sekundarstufe I erfüllt sind.

2. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung des Schülers oder der Schülerin sind folgende Richtwerte für den Notendurchschnitt gemäss Art. 9 Abs. 3 dieser Ausführungsbestimmungen zu berücksichtigen

a. für die Aufnahme in die Stammklasse A ein Notendurchschnitt von 4.5;

b. für die Aufnahme in die Kantonsschule ein Notendurchschnitt von 5.2.

3. Für die Zuteilung in die Niveaugruppen A bzw. B der Orientierungsschule ist die Lernzielerreichung des entsprechenden Faches massgebend. Die Einteilung in die Niveaugruppe A erfolgt ab einem Durchschnitt von 4.5.

← Art. 15 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule Beurteilen und Fördern Art. 17 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →