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412.111 CH-OW

Art. 14 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule - Grundsatz

Übertritt in die Sekundarstufe l
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Art. 14 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule · Grundsatz

1. Der Übertritt in die Sekundarstufe l erfolgt nach der 6. Primarklasse.

2. Das Übertrittsverfahren soll für Schülerinnen und Schüler der 6. Primarklasse eine eignungsgerechte Aufnahme in die Sekundarstufe l gewährleisten.

3. Das Übertrittsverfahren in die Sekundarstufe l beginnt mit dem Eintritt in die 5. Klasse und endet im zweiten Semester der 6. Klasse mit dem Aufnahmeentscheid, der auf einem Zuweisungsantrag basiert.

4. Gestützt auf die Leistungen in den fachlichen und den überfachlichen Kompetenzbereichen und die Beurteilungsgespräche im Verlauf der 5. und 6. Klasse füllt die Lehrperson in enger Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und der Schülerin oder dem Schüler den Zuweisungsantrag aus.

5. Für den Aufnahmeentscheid ist an der Orientierungsschule der Schulrat, an der Kantonsschule die vom Bildungs- und Kulturdepartement ernannte Aufnahmekommission zuständig.

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