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412.111 CH-OW

Art. 13 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule - Abschlussarbeiten am Ende der Orientierungsschule

Inhalt und Gestaltung des Schulzeugnisses
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Art. 13 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule · Abschlussarbeiten am Ende der Orientierungsschule

1. Die Abschlussarbeiten im 3. Schuljahr der Orientierungsschule werden mit Titel und Note im Schulzeugnis eingetragen.

2. Liegt keine beurteilbare Abschlussarbeit vor, wird im Zeugnis keine Note und in der Rubrik «Bemerkungen» «Keine beurteilbare Abschlussarbeit abgegeben» eingetragen.

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