412.111
CH-OW
Art. 13 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule - Abschlussarbeiten am Ende der Orientierungsschule
Inhalt und Gestaltung des Schulzeugnisses
Art. 13 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule · Abschlussarbeiten am Ende der Orientierungsschule
1. Die Abschlussarbeiten im 3. Schuljahr der Orientierungsschule werden mit Titel und Note im Schulzeugnis eingetragen.
2. Liegt keine beurteilbare Abschlussarbeit vor, wird im Zeugnis keine Note und in der Rubrik «Bemerkungen» «Keine beurteilbare Abschlussarbeit abgegeben» eingetragen.