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412.111 CH-OW

Art. 12 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule - Bemerkungen und Absenzen

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Art. 12 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule · Bemerkungen und Absenzen

1. In der Rubrik Bemerkungen sind ausschliesslich administrative Eintragungen zulässig.

2. Diese umfassen beispielsweise den Ein- und Austritt während des Schuljahres, die Begründung längerer Absenzen oder die Vermerke „Erstsprache: ...“, „Erweiterte Lernziele im Fach / in den Fächern...“, „Klassenwiederholung“ sowie „Klasse übersprungen“.

2a Bei Lernenden mit verstärkten Massnahmen und mindestens einem individuellen Lernziel wird unter den Bemerkungen der Eintrag "Integrative Sonderschulung" getätigt.

3. Entschuldigte Absenzen werden ab der 1. Klasse in Anzahl Halbtagen eingetragen, unentschuldigte Absenzen in Anzahl Lektionen, sofern diese vier Lektionen pro Semester übersteigen.

4. Bemerkungen sind bezüglich folgender disziplinarischer Massnahmen gemäss Bildungsverordnung (BiV) gestattet, sofern sie rechtsgültig sind

a. Ausschluss vom Unterricht für längstens vier Wochen (Art. 21 Abs. 2 Bst. c BiV);

b. Versetzung in eine andere Schule (Art. 21 Abs. 3 BiV);

c. vorzeitige Entlassung aus der Schule (Art. 21 Abs. 3 Bst. a BiV);

d. Ausschluss aus der Schule (Art. 21 Abs. 4 BiV).

5. Das Erwähnen weiterer disziplinarischer Massnahmen oder abwertende Bemerkungen sind unzulässig.

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