412.111
CH-OW
Art. 10 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule - Eintragung der Leistungen a. im Allgemeinen
Inhalt und Gestaltung des Schulzeugnisses
Art. 10 Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule · Eintragung der Leistungen a. im Allgemeinen
1. Die Bewertung der Leistungen ab der 4. Primarklasse wird wie folgt vorgenommen und ins Notenblatt eingetragen
a. die zu benotenden Fächer mit den Ziffern 1 bis 6, halbe Noten werden mit 5.5, 4.5 usw. dargestellt;
b. dabei bedeuten
1. 6 = sehr gut,
2. 5 = gut,
3. 4 = genügend,
4. 3 = ungenügend,
5. 2 = schwach,
6. 1 = sehr schwach;
c. * die Bewertung der Lernziele in den überfachlichen Kompetenzbereichen erfolgt mit den Begriffen
1. erreicht,
2. teilweise erreicht,
3. nicht erreicht.